Biotopverbundschnittstelle NSG renaturierte Lippe – NSG/VSG unterer Niederrhein
das Mündungsdelta des Lippemündungsraums
Verbundfläche von herausragender / besonderer Bedeutung - Umweltportal NRW 2024 https://www.uvo.nrw.de/uvo.html?lang=de
Das Naturschutzgebiet NSG und Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ trifft im Lippemündungsraum auf das Naturschutzgebiet der renaturierten Lippe.
Zwei große Naturschutzkorridore fließen hier ineinander, die den längsten Fluß Deutschlands (der Rhein) und den längsten Fluß NordRheinWestfalens NRWs (die Lippe) umgeben.
Siehe die verdeutlichenden Bilder am Ende des Beitrages > / Facebook Video mit unseren Gästen aus dem fernen Norden: https://www.facebook.com/georg.gallenkemper/videos/949901689767072?idorvanity=193900778519608
Hier findet sich ein einzigartiger Biotopverbund, der den Austausch von zahlreichen Tierarten ermöglicht, erleichtert und verbessert.
"Die Rhein- und Lippeaue im Kreis Wesel besitzen im Biotopverbund des Unteren Niederrheins eine herausragende Bedeutung als Teil des landesweit bedeutsamen Rheinauen-Korridors, u. a. als wichtiger Rast- und Nahrungsplatz für überwinternde Gänse sowie Brutplatz für zahlreiche, vom Aussterben bedrohte Brutvogelarten. Sie weisen ein ein Mosaik an großflächigen Feuchtlebensräumen, artenreichen Sandmagerrasen auf Binnendünen, Kulturlandschaftsrelikten, wertvollem Grünland, zahlreichen auentypischen Lebensräumen (Weichholz-Auenwald, naturnahe Stillgewässer, Röhrichte, Gehölze u. a.) auf."
Aus: Tabelle 17: Biotopverbundflächen des Verbundschwerpunktes Aue-Gewässer im Planungsraum
Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion des Regionalverbandes Ruhr (RVR) S. 157 /262: Kreis Wesel
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen – Fachbericht N+L:
Das betrifft zum Beispiel wandernde Landsäugetiere wie Rehe, Füchse, Hasen, gewässergebundene Säuger wie Biber und Otter und vom Rhein flußaufwärts wandernde Fische wie Lachs und Quappe. In dem fischreichen Mündungsdelta sind unter anderem Seeadler, Reiher, Störche, Schwäne und Kormorane zu Hause.
Längst sind die Zugvögel aus Nordrhein-Westfalen größtem Vogelschutzgebiet „unterer Niederrhein“ auch im Lippemündungsraum und den angrenzenden Lippeauen häufig zu Gast. > Naturschutzgebiet Lippemündungsraum - Ausläufer des Vogelschutzgebiet "Unterer Niederrhein" im Frühjahr 2021
Eine Nebenstrecke der ausgezeichneten Fahrradfernwanderroute „Römer-Lippe-Route“, die von der Quelle der Lippe bis nach Xanten an den Rhein geht, führt mitten durch den Lippemündungsraum und läßt die/den Radwanderer diesen einmaligen Schatz NRWs hautnah erleben.
Naturschutzgebiete verbindende naturbelassene Korridore werden immer wichtiger für den Austausch bedrängter Tierarten,
um Diversität - genetische Vielfalt in den betroffenen Arten und Artenvielfalt in den von Artensterben bedrohten Regionen – zu erhalten, fördern und vermehren, wie der Entwicklungsbiologe Matthias Glaubrecht in seinem Buch „ Das Ende der Evolution - Der Mensch und die Vernichtung der Arten“ (C. Bertelsmann Verlag, München 2019 ISBN 9783570102411) erklärt und fordert und wie es die United Nations UN im Übereinkommen über die biologische Vielfalt und auch das Klimaanpassungsprojekt 3 – FIS des LANUV NRW jetzt fordern.
im
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__21.html
findet sich zum
§ 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung
(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.
(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.
(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind
- → Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
→ Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
- → gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
→ weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.
(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).
im
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21.07.2000
§ 35 Biotopverbund
(zu § 20 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)
findet sich