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Politik er*innen ! Zeit zuzuhören! Zeit zu handeln!

 

Expertinnen und Experten bestätigen: Die Klimakrise belastet viele Kinder und Jugendliche psychisch stark. Mit Blick auf die Zukunft hätten sie Angst, seien wütend oder verzweifelt: Wie wird die Welt in zehn oder 20 Jahren aussehen? Hat es noch Sinn, Kinder zu bekommen? Und: Wieso tut die Politik nichts?

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Was Klimaprognosen bei Heranwachsenden weltweit auslösen, zeigt eine 2021 publizierte Untersuchung im Fachblatt „The Lancet“. Dafür befragte ein Team um Caroline Hickman von der Universität Bath 10.000 Menschen im Alter von 16 bis 25 Jahren in zehn Ländern aller Kontinente zu Gedanken und Gefühlen in Bezug auf die Klimakrise. Mehr als die Hälfte aller Befragten berichtete von Trauer, Angst, Wut, Macht- und Hilflosigkeit sowie von Schuldgefühlen.

„Besonders besorgniserregend fand ich, dass viele Jugendliche in dieser Studie der Aussage ‚Humanity is doomed‘ zustimmten, also dass die Menschheit verloren sei“, unterstreicht Psychologin Dohm. Knapp 56 Prozent der Befragten bejahten dies. Auch die Reaktionen der Regierungen auf die Krise bewertete eine Mehrheit negativ, fast 59 Prozent fühlten sich und spätere Generationen betrogen. Und mehr als 45 Prozent der Befragten gaben an, dass ihre Gefühle bezüglich des Klimawandels sich negativ auf ihr tägliches Leben auswirken.

Schwerpunkt - Klimaproteste - taz

https://taz.de/Schwerpunkt-Klimaproteste/!t5254315//

 

 

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Leitsätze
 
zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021
 
- 1 BvR 2656/18 -
 
- 1 BvR 78/20 -
 
- 1 BvR 96/20 -
 
- 1 BvR 288/20 -

 
(Klimaschutz)


1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.

 
2. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.

Art. 20a GG genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.
 
Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, schließt die durch Art. 20a GG dem Gesetzgeber auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene besondere Sorgfaltspflicht ein, bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
 
Als Klimaschutzgebot hat Art. 20a GG eine internationale Dimension. Der nationalen Klimaschutzverpflichtung steht nicht entgegen, dass der globale Charakter von Klima und Erderwärmung eine Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen Staat allein ausschließt. Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken. Der Staat kann sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen.
 
In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell verfassungsrechtlich zulässig dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorin- dustriellen Niveau zu begrenzen ist.

Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll.

3. Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Eingriffe in Grundrechte.
 
4. Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art.

20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten. 

Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln.

5. Der Gesetzgeber muss die erforderlichen Regelungen zur Größe der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen Emissionsmengen selbst treffen. Eine schlichte Parlamentsbeteiligung durch Zustimmung des Bundestags zu Verordnungen der Bundesregierung kann ein Gesetzgebungsverfahren bei der Regelung zulässiger Emissionsmengen nicht ersetzen, weil hier gerade die besondere Öffentlichkeitsfunktion des Gesetzgebungsverfahrens Grund für die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung ist. Zwar kann eine gesetzliche Fixierung in Rechtsbereichen, die ständig neuer Entwicklung und Erkenntnis unterworfen sind, dem Grundrechtsschutz auch abträglich sein. Der dort tragende Gedanke dynamischen Grundrechtsschutzes (grundlegend BVerfGE 49, 89 <137>) kann dem Gesetzeserfordernis hier aber nicht entgegengehalten werden. Die Herausforderung liegt nicht darin, zum Schutz der Grundrechte regulatorisch mit Entwicklung und Erkenntnis Schritt zu halten, sondern es geht vielmehr darum, weitere Entwicklungen zum Schutz der Grundrechte regulatorisch überhaupt erst zu ermöglichen.


 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 

 
 
 - 1 BvR 2656/18 -
 
 - 1 BvR 78/20 -
 
 - 1 BvR 96/20 -
 
 - 1 BvR 288/20 -
 
 

„Generell ist Angst dazu da, um vor etwas zu warnen, was gefährlich sein kann, und eine entsprechende Reaktion darauf auszulösen“, erklärt Meyer-Lindenberg. Aktivität könne hier hilfreich sein: „Ich als Einzelperson kann natürlich nicht die Klimakatastrophe beenden. Aber es gibt eine Menge, was ich tun kann, und ich kann dafür sorgen, dass in meiner Umgebung klimaneutral gehandelt wird.“ Dies sei ein wichtiger Schritt – nicht nur für das Klima, sondern auch für die eigene psychische Gesundheit.

 → Beitrag: Die Botschaften von Lüzerath

„Wir müssen die Wut, Ängste, den Ärger rund um die Klimakrise ernst nehmen, denn das ist zwar oft unangenehm, aber gesund und normal», sagt Psychologin Dohm. Zudem dürfe die Gesellschaft die Verantwortung für die Bewältigung der Krise nicht auf Kinder und Jugendliche laden. Das sei Aufgabe der Erwachsenen: „Was da wirklich hilft, ist eine Politik, die die Erderhitzung auf 1,5 Grad begrenzt.“

siehe auch: RND - Depressionen, Angststörungen, PTBS: Naturkatastrophen wirken sich zunehmend auf die Psyche der australischen Bevölkerung aus https://www.rnd.de/wissen/australien-depressionen-angststoerungen-ptbs-naturkatastrophen-hinterlassen-mentale-spuren-B5QKWXT3K5GK7E2WW6A2D5DHXM.html

Quellen

https://www.rnd.de/wissen/angst-vor-klimawandel-wie-die-klimakrise-junge-menschen-belastet-EHKJPBVFAJDL7MNYNCODX4MQMM.html

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html

 

Ergänzungen / Updates
Seite

KLimastreik, Ökozid